AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STARC medical GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss zwischen dem Kunden (Unternehmer) und der STARC medical GmbH – im folgenden STARC medical – gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter www.starc-medical.de abrufbaren jeweils gültigen Fassung.
(2) Bezüglich der vorgenannten Kunden geltend die folgenden Bedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die die STARC medical gegenüber dem Kunden erbringt. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn STARC medical ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STARC medical in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(4) Für die Lieferung von Software und Hardwarekomponenten gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für Dienstleistungen gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
(5) Bei Verträgen mit Verbrauchern ( § 13 BGB ) gelten die gesetzlichen Regeln und ausdrücklich nicht diese AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1)  Angebote der STARC medical sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der STARC medical zustande, außerdem dadurch, dass die STARC medical nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. STARC medical kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
(2)  Der Kunde hält sich sechs Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3)  Für die Softwarepflege sind gesonderte Verträge zu schließen. Diesbezüglich gelten ergänzend die besonderen Vertragsbedingungen für die Softwarepflegeverträge.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Die STARC medical bietet neben der Lieferung von Hardware(komponenten) Dienstleistungen und Softwarelösungen, die für einenreibungslosen Informations- und Kommunikationsfluss in Krankenhäusern, Radiologien, Arztpraxen und allen anderen Branchen notwendig sind. STARC medical stellt zusätzlich zu der eigenen entgeltlichen Anwendersoftware dem Kunden die von ihr geprüfte open-source-Software unentgeltlich als notwendige Unterstützung zur Verfügung stellt. Soweit in diesen AGB der Begriff Software verwendet wird, ist sämtliche gelieferte Software gemeint, inklusive der open-source-Software, es sei denn, es ergibt sich aus diesen AGB ausdrücklich etwas anderes.
(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der STARC medical, sonst das Angebot der STARC medical. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder STARC medical sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch STARC medical.
(4)  Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der STARC medical.
(5) Der Kunde erhält die Software in Form einer Programmcodierung seiner erworbenen Module. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) STARC medical erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.
(7) STARC medical ist bekannt, dass Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bedürfen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Aufgrund dessen verfügt das STARC-System über entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der archivierten elektronischen Dokumente.
(8) Sämtliche zur Verfügung gestellten Dokumente werden als Dateien archiviert. Es ist sichergestellt, dass die Dokumentendaten jederzeit in derselben Form, in der sie eingegeben wurden, wieder ausgegeben werden können. Zur Datenkompression werden nur verlustfreie Standardverfahren verwendet. Die dekomprimierten Dateien entsprechen dem DICOM- Standard und sind daher immer in diagnostischer Qualität lesbar, auch nach einem Betriebssystemwechsel oder infolge technischen Fortschritts.
(9) Bei Bildern wird immer das digitale Ausgangsbild gespeichert. Dieses Bild dient als Grundlage für die weitere Übertragung, Verarbeitung, Darstellung und/oder Speicherung, d. h. die Bilddateien können jederzeit in derselben Form, in der sie eingegeben wurden, wieder ausgegeben werden.
(10) Die Archivdatenbank enthält Informationen, die zum Wiederauffinden der Dokumente dienen (Zuordnung zum Patienten, Verschlagwortung, Archivmedien). Bei einer Änderung dieser Informationen werden Datum und Uhrzeit der letzten Änderung gespeichert. Mehrfache Änderungen an diesen Informationen lassen sich nicht zurückverfolgen.
(11) Änderungen an den Dokumenten selbst sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Systeme nicht möglich.
Durch den Einsatz von qualifizierten Zeitstempeln kann jederzeit nachgewiesen werden, dass ein Dokument seit dem dokumentierten Zeitpunkt im unveränderten Originalzustand vorliegt.
Im Rahmen der dem Kunden zur Verfügung gestellten Standardsoftware sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zeitstempeldiensten bereits implementiert. Sofern der Kunde sich für diese rechtssichere Archivierungsmöglichkeit entscheidet, trägt STARC medical die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe von (0,03,-€ ) pro Zeitstempel.

§ 4 Rechte des Kunden an der Software

(1) Die Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die STARC medical dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der STARC medical zu. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass dieses nicht für die verwendete open-source-Software gilt. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die STARC medical entsprechende Verwertungsrechte.
(2)   In dem Fall des Erwerbs der Nutzungsrechte an der gelieferten Software erhält der Kunde ein unbefristetes, nicht unterlizensierbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software auf von STARC medical freigegebenen Hardware-Konfigurationen. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Software dauerhaft oder temporär zu speichern, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig sind. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (zB Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (zB die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die STARC medical räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Ist die Software nur auf Zeit überlassen (Vermietung), erwirbt der Kunde ein auf diese Zeit befristetes Nutzungsrecht. Auch dieses Nutzungsrecht ist nicht unterlizensierbar und nicht ausschließlich. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
(3)  Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.  Von der STARC medical überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
(5) Der Kunde ist berechtigt, seine Nutzungsrechte an der STARC-Software durch Veräußerung, Leasing oder entgeltliche (Vermietung) sowie unentgeltliche Überlassung auf Dritte zu übertragen, soweit dieses im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt und es sich bei dem Dritten um Unternehmen im Sinne des § 14 BGB handelt. Voraussetzung ist, dass die Software-Installation beim Dritten ausschließlich durch STARC medical oder durch von STARC medical autorisierte Personen erfolgt.
Bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist der Kunde berechtigt, sämtliche Gewährleistungs- und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation der Hard- und Software aufgrund von Mängeln der Hard- und/oder Software an den/die Dritte(en) abzutreten. STARC medical erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit der Abtretung.
(6)  Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der STARC medical nicht erlaubt.
(7)  Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der STARC medical, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der STARC medical. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der STARC medical nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.
(8)  An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Kunde dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1)  Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der STARC medical schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die STARC medical kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(2)  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die STARC medical durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bereitstellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3)  Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4)  Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der STARC medical der Leistungsort.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1)  Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (zB bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2)  Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Für die mit der STARC medical vereinbarten Leistungen gelten die mit dem Kunden vereinbarten Preise.
(2) Die Vergütung ist bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, innerhalb von 14 Tagen zahlbar und kann mit befreiender Wirkung nur an die STARC medical unmittelbar oder auf ein von der STARC medical angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Abweichend hiervon ist STARC Medical nach Vertragsschluss im Einzelfall bei Vorliegen eines berechtigten Interesses befugt, Vorkasse zu verlangen.
(3) Bei Vermietung ist die Gebühr jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Hard- Software fällig.
(4)  Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(5)  Die STARC medical und der Kunde sind berechtigt, mit sämtlichen ihnen zustehenden fälligen Gegenforderungen aufzurechnen.
Eine Beschränkung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfolgt nicht.
Die STARC medical und der Kunde sind berechtigt, ihnen zustehende Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte ohne Einschränkung geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der STARC medical unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Dies gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Der Kunde testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt. Der Kunde stellt STARC medical dabei alle für die Analyse des gerügten Mangels notwendigen Unterlagen wie zum Beispiel Fehlerprotokolle und sonstige angeforderte Informationen zur Verfügung.
(2) Die von STARC medical gelieferte Software und Dokumentation ist vom Kunden vor Gebrauch durch Dritte zu schützen, es sei denn, dass dieses im Rahmen der gemäß § 4 Absatz 5 übertragenen Nutzungsrechte erfolgt. Weder Teile, Verfahren oder Ideen aus der von STARC medical gelieferten Software dürfen zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet werden. Dies gilt nicht für die gelieferte Open-Source-Software.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung die Lizenzprogramme zu modifizieren.
(4) Für den Fall, dass der Kunde seine Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt, gilt weiter folgendes:
a) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte auch sämtliche sich aus diesen AGB ergebende Verpflichtungen des Kunden auf den/die übernehmende(n) Dritte(n) übertragen werden. Wurde ein Wartungsvertrag geschlossen, hat der Kunde auch dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche sich aus dem Wartungsvertrag ergebende Verpflichtungen auf den/die übernehmende(n) Dritte(n) übertragen werden. Für die Einhaltung der Verpflichtungen haftet der Kunde gegenüber STARC medical. Verschulden des/der Dritten wird dem Kunden zugerechnet.
b) Der Kunde tritt hiermit bereits im Voraus alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in voller Höhe zur Sicherheit der STARC medical noch zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Forderungen der STARC medical insgesamt um mehr als 20 %, so ist STARC medical auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Kunde ist auf Verlangen von STARC medical hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen und STARC medical schriftlich mitzuteilen, welche Forderung er gegen welche Abnehmer hat.
Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von STARC medical bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. STARC medical wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 9 Datensicherung/Archivierung

(1) STARC Medical weist ausdrücklich darauf hin, dass Ärzte nach dem für sie gültigen Berufsrecht (insbesondere § 10 MBO, § 117 StrlSchV, § 57 BMV-A) einer Dokumentationspflicht unterliegen. Danach bedürfen gemäß § 10 Abs. 5 MBO Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs-und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Die Einhaltung der Anforderungen an diese ärztliche Dokumentationspflicht und die Datensicherung obliegt weiterhin allein dem Kunden. STARC Medical haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die dem Kunden durch eine Verletzung seiner berufsständischen Verpflichtungen entstehen.
(2) Die Daten werden durch das verwendete Betriebssystem auf handelsüblichen Festplatten gespeichert. Die Wiederherstellung\Rücksynchronisation der Daten ist abhängig vom eingesetzten System.
(3) Zum Schutz vor einem Datenverlust muss der Betreiber des Systems für eine geeignete Datensicherung sorgen. Diese Sicherung ist notwendig, weil die STARC integrierte Sicherung neu aufgenommener Dokumente auf externe Datenträger (DVD) normalerweise nicht täglich erfolgen kann. Sollte ein Betreiber sich entschließen, auf die kontinuierliche DVD Sicherung zu verzichten, muss die eingesetzte Datensicherung konzeptionell für eine Langzeitsicherung großer Datenmengen geeignet sein.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, den Pool Rechner zu sichern, d. h. es ist zu gewährleisten, dass bei einem Ausfall die Datensicherung schnell zurückgespielt werden kann. Insoweit weist STARC medical ausdrücklich darauf hin, dass eine Synchronisation auf Backups unabdingbar ist (NAS-System, USB Festplatte).

§ 10 Sachmängel

(1) Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. STARC medical leistet keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht.
(2) Bei Sachmängeln kann die STARC medical zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der STARC medical durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die STARC medical Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.
(3)  Der Kunde unterstützt die STARC medical bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die STARC medical umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die STARC medical kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die STARC medical kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der STARC medical nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(4)  Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde ohne Einwilligung geändert hat, wenn die Änderung für den Mangel ursächlich war, sowie für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware, der Betriebssysteme oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßig mindestens täglich eine doppelte Datensicherung durchzuführen. Bei Mängeln der von STARC medical gelieferten Hardware greift dieser Ausschluss nicht.
(5)  Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne Einwilligung von STARC medical technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung , übermäßige Beanspruchung, oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, eine regelmäßige Wartung der Hardware durchführen zu lassen, wenn dies jeweils ursächlich für den Mangel war. Für normale Abnutzung oder Verschleiß der Hardware übernimmt STARC medical keine Haftung. STARC medical haftet auch nicht, wenn Funktionsstörungen durch Elektrostatik, durch andere Geräte oder Spannungsschwankungen eintreten.
(6) Die STARC medical kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
(7)  Wenn die STARC medical die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
(8) Hinsichtlich der gelieferten open-source-Software haftet STARC medical für die von ihr geprüfte und gelieferte Version sowie für die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Kompatibilität mit der STARC-Software, der Funktionseinheit sowie für die Schnittstellenfunktionalität nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nimmt der Kunde Änderungen an der von STARC medical gelieferten Version der open-source-Software vor, haftet STARC medical ausdrücklich nicht mehr.

§ 11 Rechtsmängel

(1) Die STARC medical gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet STARC medical dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Kunde unterrichtet STARC medical unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. STARC medical unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3)  § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

§ 12 Haftung

(1)  STARC medical leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund (zB aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet STARC medical in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet STARC medical in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 500.000  je Schadensfall und EUR 1.000.000,- für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
(2) Der STARC medical bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen

§ 13 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.

§ 14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2)  Die STARC medical kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der STARC medical unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann STARC medical vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

(1)  Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3)  STARC medical verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. STARC medical darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der STARC medical. STARC medical ist berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

 

 

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