AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STARC medical GmbH

I. Geltungsbereich

1. Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die die STARC medical gegenüber Kunden erbringt.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn STARC medical diese schriftlich anerkennt.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STARC medical gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

II. Leistungsumfang

A: Allgemein

1. Die STARC medical liefert nur Standardsoftware und Standardhardware. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass STARC medical zusätzlich zu der eigenen entgeltlichen Anwendersoftware dem Kunden die von ihr geprüfte open-source-Software unentgeltlich als notwendige Unterstützung zur Verfügung stellt. Soweit in diesen AGB der Begriff Software verwendet wird, ist sämtliche gelieferte Software gemeint, inklusive der open-source-Software, es sei denn, es ergibt sich aus diesen AGB ausdrücklich etwas anderes.

2. Der Kunde erhält hier je ein Exemplar der Bedienungsanleitungen für die STARC-Software sowie auch die verwendete open-source-Software.

3. Auf Wunsch des Kunden versichert die STARC medical die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Transportschäden.

4. STARC medical ist bekannt, dass Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bedürfen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Aufgrund dessen verfügt das STARC-System über diverse Sicherheitsmechanismen zum Schutz der archivierten elektronischen Dokumente.

Die Daten werden innerhalb des/der Systems/e auf handelsüblichen Festplatten gespeichert.

Sämtliche zur Verfügung gestellten Dokumente werden als Dateien archiviert. Dieses gilt auch für mehrseitige Dokumente. Bei Grabber-Bildern werden Patienteninformationen grafisch in das Bild geschrieben. Bei DICOM-Bildern sind diese Informationen in den Dateien enthalten und werden zusammen mit dem Bild angezeigt. Bei Bildern wird immer das digitale Ausgangsbild gespeichert. Dieses Bild dient als Grundlage für die weitere Übertragung, Verarbeitung, Darstellung und/oder Speicherung. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bilddaten jederzeit in derselben Form, in der sie eingegeben wurden, wieder ausgegeben werden können. Alle Informationen, die vom bildgebenden Gerät geliefert werden (z.B. Patientendaten) werden auch gespeichert.

STARC medical weist darauf hin, dass ein Standardkompressionsverfahren verwendet wird, welches sicherstellt, dass Bilder jederzeit dekomprimierbar sind. Die dekomprimierten Dateien entsprechen dem DICOM-Standard und sind in diagnostischer Qualität lesbar, auch nach einem Betriebssystemwechsel oder in Folge technischen Fortschritts.
Die Informationen aus den Dateien können jederzeit vom System wieder abgerufen und zur Anzeige auf dem Bildschirm oder zum Ausdruck gebracht werden. Dieses gilt auch bei einer komprimierten Archivierung. Die Archivdatenbank enthält Informationen, die zum Wiederauffinden der Dokumente dienen (Zuordnung zum Patienten, Verschlagwortung, Archivmedien). Bei einer Änderung der in der Archivdatenbank hinterlegten Informationen, welche dem Wiederauffinden der Dokumente dienen, werden Datum, Uhrzeit, Stationsname und Benutzername der Person, welche die Änderungen vornimmt, gespeichert. Dabei wird nur die letzte Änderung gespeichert. Änderungen an diesen Informationen lassen sich daher nicht zurückverfolgen.

Die Dokumente erhalten mit ihrer Erfassung im Archivsystem automatisch eine vom System vergebende einzigartige und eindeutige Dokumentennummer. Diese wird gleichzeitig als Dateiname verwendet. Die Datenbank enthält eine Verknüpfung zwischen Dokumentennummer und Patient.

Änderungen an den Dokumenten selbst, wie z.B. die Änderung bzw. Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten, sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Systeme nicht möglich.
STARC medical weist ergänzend auf folgendes hin:
Um Änderungen an einem Dokument vornehmen zu können, muss ein Duplikat erstellt werden. Dieses Duplikat erhält vom System automatisch eine Dokumentennummer sowie Ort und Zeitpunkt seiner Erstellung. In der Datenbank wird das Duplikat als solches gekennzeichnet. Solange sich das Duplikat noch nicht auf einem Archivmedium befindet, kann dieses bearbeitet werden. STARC medical versichert dabei, dass das Original unverändert bleibt.
Der Kunde ist auf den Unterschied zwischen nicht von ihm veränderbaren und von ihm veränderbaren Dateiinhalten hingewiesen worden.

5. STARC medical verpflichtet sich, sämtliche Handlungen, welche in und an den archivierten Daten vorgenommen werden, zu protokollieren und diese Protokollierung in der Archivdatenbank abzulegen.

6. Für den Fall technischer oder sonstiger Notwendigkeit, insbesondere zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Kompatibilität, der Funktionseinheit sowie der Schnittstellenfunktionalität wird STARC medical die verwendete open-source-Software in dem Umfang der Notwendigkeit an technische Neuerungen anpassen.

B: Softwarewartungsleistungen

1. Vereinbarte Softwarewartungsleistungen von STARC medical erstrecken sich ausschließlich auf die vertragsgemäß gekennzeichneten Programme. Die Wartungsleistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht.

2. Bei Änderungen des Systems, insbesondere wenn der Kunde neue Programme erwirbt oder die Peripherie erweitert, sind die vereinbarten Wartungsleistungen auch hierauf anwendbar. Es gilt dann eine entsprechend höhere Wartungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste von STARC medical. Dies gilt auch bei einer Erweiterung der Platzzahl.
Eine Erstreckung der Wartungsleistungen erfolgt nicht, wenn der Kunde dieser binnen zwei Wochen nach Änderung des Systems schriftlich gegenüber STARC medical widerspricht. Sollte die von STARC medical zu erbringende Wartungsleistung nur dann vertragsgemäß erbracht werden können, wenn sich diese auf die Systemänderungen erstreckt, wird STARC medical dem Kunden unverzüglich einen entsprechenden Hinweis erteilen. Stimmt der Kunde einer Erweiterung des Vertrages dennoch nicht zu, steht STARC medical ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu.

3. Die Pflege umfasst u.a.:
•    den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,
•    die Aktualisierung der Software entsprechend den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen,
Die Programme werden an technische Neuerungen angepasst, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist STARC medical hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile betreffend der vertraglich vereinbarten Wartungsleistungen zur fristlosen Teilkündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Programmfehler, welche STARC medical nicht zu vertreten hat, können nur beseitigt werden, soweit sie in der jeweils neuesten Programmversion enthalten sind.

4. Die Wartungsleistungen der STARC medical erfolgen durch Übersendung von Datenträgern oder durch Fernwartung (online) mit entsprechenden schriftlichen Anweisungen, die der Kunde sorgfältig zu beachten hat. Ist dieses aus technischen oder son¬stigen Gründen nicht möglich, wird STARC medical den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. In diesem Fall erfolgt eine Wartung vor Ort durch STARC medical oder durch von STARC medical autorisierte Personen. Der Installationsaufwand ist in diesem Fall vom Kunden gesondert zu vergüten.

5. STARC medical wird im Zusammenhang mit der Lieferung von Updates der dem Wartungsvertrag unterliegenden Software auch hinsichtlich der open-source-Soft¬ware ein geprüftes Update mitliefern.

6. STARC medical erteilt dem Kunden über die „Hotline” von 8:00 bis 18:00 Uhr Auskünfte auf Fragen, die die Bedienung der der Wartung unterliegenden Programme betreffen. Der STARC medical-Servicepartner erteilt ebenfalls entsprechende Auskünfte in der Zeit Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.

III. Werbeaussagen

In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u. ä. enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Beschreibungen dar und keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es der schriftlichen Bestätigung der STARC medical.

IV. Einsatz Subunternehmen

1. STARC medical ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

2. STARC medical ist weiterhin berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Softwarewartungsvertrag ganz oder teilweise einem geeigneten Fachunternehmen bzw. Fachmann, insbesondere dem angegebenen Servicepartner zu übertragen.

V. Rechteeinräumung

1. STARC medical ist Inhaber der ausschließlichen und übertragbaren Rechte an den gekennzeichneten Programmen, insbesondere dem Software-System für Ärzte mit der Bezeichnung STARC easySTORE. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass dieses nicht für die verwendete  open-source-Software gilt.

2. In dem Fall des Erwerbs der Nutzungsrechte an der gelieferten Software erhält der Kunde ein unbefristetes, nicht unterlizensierbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software auf von STARC medical freigegebenen Hardware-Konfigurationen.

3. Ist die Hard- und/oder Software nur auf Zeit überlassen (Vermietung), erwirbt der Kunde ein auf diese Zeit befristetes Nutzungsrecht an Hard- und Software. Bezogen auf die Software ist auch dieses Nutzungsrecht nicht unterlizensierbar und nicht ausschließlich. In diesem Fall hat der Kunde bei Vertragsbeendigung die Hardware unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit der Kunde nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

4. Alle Urheberrechte an Software und Dokumentationen der STARC-Software stehen ausschließlich der STARC medical zu. Dieses gilt nicht für die verwendete open-source-Software.

5. Der Kunde ist berechtigt, seine Nutzungsrechte an der STARC-Software durch Veräußerung, Leasing oder entgeltliche (Vermietung) sowie unentgeltliche Überlassung auf Dritte zu übertragen, soweit dieses im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt und es sich bei dem Dritten um Unternehmen im Sinne des § 14 BGB handelt. Voraussetzung ist, dass die Software-Installation beim Dritten ausschließlich durch STARC medical oder durch von STARC medical autorisierte Personen erfolgt.
Bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist der Kunde berechtigt, sämtliche Gewährleistungs- und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation der Hard- und Software aufgrund von Mängeln der Hard- und/oder Software an den/die Dritte(en) abzutreten. Die STARC medical erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit der Abtretung.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Hard- und Software auf den Kunden bzw. den Dritten über. Schuldet STARC medical die Installation der Software, geht die Gefahr spätestens mit der Installation der Software über.

VII. Pflichten des Kunden, Vertragsstrafe

A: Allgemeines

1. Für den Fall, dass der Kunde seine Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt, gilt weiter folgendes:
a) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte auch sämtliche sich aus diesen AGB ergebende Verpflichtungen des Kunden auf den/die übernehmende(n) Dritte(n) übertragen werden. Wurde ein Wartungsvertrag geschlossen, hat der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche sich aus dem Wartungsvertrag ergebende Verpflichtungen auf den/die übernehmende(n) Dritte(n) übertragen werden. Für die Einhaltung der Verpflichtungen haftet der Kunde gegenüber STARC medical. Verschulden des/der Dritten wird dem Kunden zugerechnet.
b) Er tritt hiermit bereits im Voraus alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in voller Höhe zur Sicherheit der STARC medical noch zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Forderungen der STARC medical insgesamt um mehr als 20 %, so ist STARC medical auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Kunde ist auf Verlangen von STARC medical hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen und STARC medical schriftlich mitzuteilen, welche Forderung er gegen welche Abnehmer hat.
Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von STARC medical bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. STARC medical wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

2. Der Kunde hat nicht das Recht, Kopien der Software und von zur Verfügung gestellten Unterlagen außer zu Datensicherungszwecken anzufertigen. Die open-source-Software hingegen darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden. Sie unterliegt ausdrücklich keinerlei Nutzungsbeschränkungen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software und Dokumentation durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

4. Der Kunde verpflichtet sich, keine Teile, Verfahren oder Ideen aus der ihm überlassenen Software zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden. Der Kunde hat diese Verpflichtungen auch all seinen Mitarbeitern sowie jedem Dritten, welcher bestimmungsgemäß durch die Zusammenarbeit oder Beauftragung durch den Kunden Zugriff auf die überlassene Software erhält, aufzuerlegen. Diese Einschränkung gilt nicht für die gelieferte open-source-Software.

5. Unabhängig von etwaigen anderen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich der Kunde für jeden Fall, indem er unbefugt Teile, Verfahren oder Ideen aus der ihm überlassenen Software zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € an die STARC medical zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

6. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen keine Änderungen an der Software vorgenommen werden. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Lizenzprogramme zu modifizieren oder mit anderen Programmen zu verbinden. Diese Einschränkung gilt nicht für die verwendete open-source-Software, allerdings mit der Konsequenz des Verlustes der Gewährleistungsrechte, X. Abs. 3.

7. Der Kunde hat die zur Übertragung bestimmten Dokumente und Daten vollständig zur Verfügung zu stellen.

8. Der Kunde hat die Hard- und Software – insbesondere nach erfolgten Wartungsleistungen – unverzüglich nach Ablieferung bzw. Installation zu untersuchen und, wenn sich dabei oder später ein offensichtlicher Mangel zeigt, der STARC medical innerhalb von zwei Wochen schriftlich Anzeige zu machen. Die Schriftform ist durch Eingang per Fax gewahrt. Anderenfalls gelten die Hard- und Software als genehmigt. Dies gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Der Kunde stellt STARC medical dabei alle für die Analyse des gerügten Mangels notwendigen Unterlagen wie zum Beispiel Ausdrucke, Fehlerprotokolle und sonstige von uns angeforderte Informationen zur Verfügung.

9. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig, jedoch mindestens einmal täglich, eine doppelte Datensicherung durchzuführen. Im Falle des Datenverlustes haftet STARC medical für den Wiederherstellungsaufwand nur bei Vorhandensein entsprechender Sicherungskopien.

10. Der Kunde hat alle Hinweise in den Handbüchern oder Begleitheften zu den Programmen in ihrer jeweils zur Verfügung gestellten Fassung sorgfältig zu beachten.

11. Der Kunde erkennt an, dass er als Programm- und Dateianwender für seine Verordnungen ausschließlich selbst verantwortlich ist und dass er die therapeutischen Risiken allein abzuwägen hat. Wenn er Verordnungen aus der Programm- und Dateianwendung herleitet, hat er sie eigenständig zu prüfen.

12. Der Kunde ist für die Einspielung der laufenden Aktualisierung der Dateiinhalte in das Praxiscomputersystem selbst verantwort¬lich. Vor der Arbeit mit nicht aktualisierten oder überholten Datenbeständen wird gewarnt. Der Kunde hat daher Dateiinhalte selbst zu überprüfen, bevor er sie anwendet.

13. Der Kunde verpflichtet sich, den Poolrechner zu sichern, das heißt es ist zu gewährleisten, dass bei einem Ausfall die Daten¬sicherung zurückgespielt werden kann. Insofern weist STARC medical ausdrücklich darauf hin, dass eine Synchronisation auf Backup unabdingbar ist (NAS-System, USB Festplatte).

14. STARC medical weist ausdrücklich daraufhin, dass Ärzte nach dem für sie gültigen Berufsrecht (insbesondere § 10 MBO, § 28 RÖV, § 57 BMV-Ä) einer Dokumentationspflicht unterliegen. Danach bedürfen gem. § 10 Abs. 5 MBO Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Verän¬derung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Die Einhaltung der Anforderungen an diese ärztliche Dokumentationspflicht obliegt weiterhin allein dem Kunden. STARC medical haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die dem Kunden durch eine Verletzung seiner berufständischen Verpflichtungen entstehen.

15. Der Kunde hat STARC medical von allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum der STARC medical oder die abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere von Zwangsvollstreckungen und Maßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen anderen an dem Eigentum der STARC medical eintretenden Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

16. Sofern und soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter erhebt und verwendet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere bei Erhebung der Daten, beachtet worden sind.

17. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine in diesem Paragraphen niedergelegten Mitwirkungspflichten, so ist STARC medical berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung, insbesondere der Wartungsleistungen, geht in diesem Fall auf den Kunden über.

B: Softwarewartungsleistungen

1. Der Kunde ist verpflichtet, nur die im Rahmen der Wartungsleistung geänderten Programme einzusetzen. Dem Kunden ist bekannt, dass bei bestimmten Erweiterungen und Entwicklungen der der Wartung unterliegenden Programme auch eine Erweiterung der Hardware auf Kosten des Kunden erforderlich werden kann. Diese Kosten sind nicht mit der Wartungsgebühr abgegolten. STARC medical  ist zu einer Erweiterung der Hardware in diesen Fällen nicht verpflichtet.

2. Sofern ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, bleiben die vorstehenden Nutzungsbedingungen und Nutzungsrechte auch bei einer Beendigung des Wartungsvertrages hinaus für den Kunden bindend, es sei denn, STARC medical hat die Nutzungsrechte im Rahmen einer fristlosen Kündigung dem Kunden entzogen.

VIII. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

A: Allgemein

1. Die Preise basieren auf der jeweils gültigen Preisliste. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zusätzlich zu entrichten.

2. Die Preise verstehen sich inklusive Montage. Mehraufwand, der auf Versäumnissen des Kunden beruht, ist gesondert zu vergüten.

3. Die Vergütung ist bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und kann mit befreiender Wirkung nur an die STARC medical unmittelbar oder auf ein von der STARC medical angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Bei Vermietung ist die Gebühr jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Hard- Software fällig.

4. Ist der Kunde in Verzug, ist die STARC medical berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.

5. Eingeschränkter Nutzungsumfang oder Programmausfallzeiten, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchfüh¬rung der Wartungsarbeiten stehen, berechtigen den Kunden nicht zur Kürzung, Einbehaltung oder Streichung der vereinbarten Vergütung.

B:Softwarewartungsleistungen

1. Die Wartungsgebühren werden per Bankeinzugsverfahren beleglos vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Sie sind jeweils für das laufende Kalendervierteljahr zu entrichten. Begonnene Kalendervierteljahre werden zeitanteilig berechnet. Das Bankeinzugsverfahren kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Der Kunde ist dann verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entspre¬chend der vorstehenden Regelung ohne Abzug von Skonto termingerecht zu zahlen.

2. Vor der ersten Abbuchung und bei jeder Änderung der Wartungsgebühr – zum Beispiel bei Erweiterung der Programme – erhält der Kunde eine detaillierte Aufstellung über die zu entrichtenden Wartungsgebühren. Eine Rechnungsstellung ist aus steuerlichen Gründen für den Kunden nicht erforderlich.

3. Macht der Kunde von dem Bankeinzugsverfahren keinen Gebrauch, hat die Zahlung zum Fälligkeitstermin per Überwei¬sung zu erfolgen. Eine Zahlung – auch beim Bankeinzugsverfahren – gilt immer erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag unwiderruflich gutgeschrieben ist.

4. Die Wartungsgebühren entsprechen bestimmten Prozentsätzen der jeweils gültigen Software-Listenpreise von STARC medical, die jederzeit  – auch per E-Mail unter info@starc-medical.de – anzufordern ist. Ändern sich diese Listenpreise, ist STARC medical berechtigt, die Wartungsgebühren mit einer Ankündigungsfrist von 90 Tagen für das dann laufende Quartal entsprechend anzupassen.
In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf der Ankündigungsfrist zu. Die Kündigung ist spätestens 45 Tage nach Zugang der Ankündigung schriftlich gegenüber STARC medical zu erklären.
STARC medical ist ebenfalls mit einer Ankündigungsfrist von 90 Tagen berechtigt, die Wartungsgebühren anzupassen, wenn der Lebenshaltungskostenindex (Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt) um mehr als 5 % bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Preiserhöhung gestiegen ist. Die Erhöhung ist maximal auf die vorgenannte Steigerung des Lebenshaltungskostenindex der Höhe nach begrenzt.
Änderungen der Mehrwertsteuer sind hiervon ausgenommen, sie werden wirksam, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.
Die Ankündigung einer Änderung der Wartungsgebühren erfolgt schriftlich. Die Schriftform ist auch durch Eingang per Fax gewahrt.

IX. Kündigung

1. Beide Parteien können den Softwarewartungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. STARC medical ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sich der Kunde mindestens einen Monat mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug befindet oder der Kunde eigenmächtig Änderungen an den gelieferten Programmen vornimmt. Bei fristloser Kündigung durch STARC medical hat der Kunde nach Wahl von STARC medical sämtliche Programmkopien zu vernichten oder an STARC medical auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

2. Alle Ereignisse höherer Gewalt entbinden STARC medical von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. STARC medical ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig ist STARC medical gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die Gegenleistung für die Dauer eines solchen Ereignisses wird unverzüglich zurückerstattet. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden.

X.  Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Er ist zur Zurückbehaltung nur gegenüber Ansprüchen aus demselben Schuldverhältnis berechtigt.

XI. Haftung

1. Die STARC medical übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Dokumente und Daten. Ausgenommen bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Dem Kunden ist bekannt, dass Fehler in Hardware, Software und Dokumentation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. STARC medical behält sich vor, zunächst Nacherfüllung in der Weise zu leisten, die Mängel für den Kunden innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kostenlos zu beheben, mangelfreie Wartungsleistungen vorzunehmen oder dem Kunden Maßnahmen zu Umgehung oder Überbrückung zu benennen. . Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von STARC medical getragen.
Hinsichtlich der gelieferten open-source-Software haftet STARC medical für die von ihr geprüfte und gelieferte Version sowie für die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Kompatibilität mit der STARC-Software, der Funktionseinheit sowie für die Schnittstellenfunktionalität nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Nimmt der Kunde Änderungen an der von STARC medical gelieferten Version der open-source-Software vor, haftet STARC medical ausdrücklich nicht mehr, es sei denn, dass Veränderungen der open-source-Software im Vorfeld mit STARC medical abgestimmt bzw. von dieser genehmigt sind.

4. Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat der Kunde nach Wahl von STARC medical jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware an STARC medical zurückzusenden. Geschieht das nicht, ist STARC medical von den Gewährleistungspflichten befreit.

5. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht ,ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von STARC medical verweigert, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag für die mangelhaften Hard- und Softwarekomponenten zu verlangen und/oder den Softwarewartungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern keine Haftungsbegrenzung eingreift.

6. Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde ohne Einwilligung geändert hat, wenn die Änderung für den Mangel ursächlich war, sowie für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware, der Betriebssysteme oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßig mindestens täglich eine doppelte Datensicherung durchzuführen. Bei Mängeln der von STARC medical gelieferten Hardware greift dieser Ausschluss nicht.

7. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne Einwilligung von STARC medical technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung , übermäßige Beanspruchung, oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, eine regelmäßige Wartung der Hardware durchführen zu lassen, wenn dies jeweils ursächlich für den Mangel war.

8. Für normale Abnutzung oder Verschleiß der Hardware übernimmt STARC medical keine Haftung. STARC medical haftet auch nicht, wenn Funktionsstörungen durch Elektrostatik, durch andere Geräte oder Spannungsschwankungen eintreten.

9. Beim Kauf gebrauchter Hardware sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen für die Zusicherung einer Eigenschaft, ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10. STARC medical leistet keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht. STARC medical  leistet auch keine Gewähr dafür, dass die von STARC medical überlassenen Wartungsleistungen den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen, es sei denn, dass ausdrücklich eine Anpassung auf die Erfordernisse des Kunden vereinbart war.

11. Wenn STARC medical mit Leistungen und/oder Lieferterminen in Verzug gerät, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Kunde STARC medical schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat, welche mindestens sechs Wochen beträgt. Die Frist beginnt jeweils mit Eingang der Nachfristsetzung bei STARC medical zu laufen. Die Schriftform ist durch Übersendung per Fax gewahrt.

12. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet STARC medical nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern eine vertragswesentliche Pflicht verletzt ist. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen im Fall vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens

13. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde verlangen, wenn STARC medical den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Absatz 1 Satz 3 BGB).

14. Kann der Kunde einen Verzugsschaden nachweisen, so wird die Höhe dieses Schadens auf 1 % pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20 % begrenzt, jeweils bezogen auf die Nettovergütung für die Hard- oder Softwarekomponenten, die wegen des Verzuges nicht nutzbar sind.

15. Soweit STARC medical nicht gesetzlich zwingend wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, und soweit nicht Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen Verzuges in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden werden, sind alle sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von vertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden, Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst eintreten, z.B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, sowie wegen außervertraglicher Haftung.

16. Soweit für die Beschaffenheit eine Garantie gegeben wird, haftet STARC medical nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

18. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

19. Angesichts der Fülle des zu verarbeitenden Materials wird die Haftung für Eingabe-, Übertragungs- und Druckfehler ausgeschlossen, ausgenommen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Begehung.

XII. Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Ansprüche bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, sowie wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der verkauften und gelieferten Hard- und Software behält sich STARC medical das Eigentum an der gelieferten Hardware sowie an den Datenträgern und an der Dokumentation vor.

2. Erfolgt die Lieferung von Hard- und Software auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung aller Rechnungen auf den Kunden über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.

3. Für den Fall, dass der Kunde seine Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt, gilt weiter folgendes:
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt und zur Vermietung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, STARC medical die Abnehmer, die Vertriebsform und den Standort schriftlich mitzuteilen, sobald eine der dem Kunden gestellten Rechnungen nicht fristgemäß bezahlt ist.

4. STARC medical ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in dem Eigentum der STARC medical stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn STARC medical die Erfüllung der Forderungen gefährdet erscheint oder der Kunde oder dessen Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.

XIV. Datenschutz

Die STARC medical verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

XV. Vertraulichkeit

Der Kunde und STARC medical verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung offen zu legen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht

1. Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist Hannover. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli¬chen Sondervermögen.

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen Hannover als Gerichtsstand vereinbart. Die STARC medical ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

XVII. Schriftformerfordernis

Es gelten ausschließlich diese Bedingungen; Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürften für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.

 

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Stand: 01/2018, gp